Für Feuerwerke auf privaten Grundstücken möchten wir darauf hinweisen, dass gemäß § 23 Abs. 1 der 1 SprengV „Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern- und Altenheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten“ ist.
Gemeinde Wesertal
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde